Satzung
Vereinssatzung
„DieWahl für Frieden und Soziale Gerechtigkeit“ (DieWahl – WFG)
Präambel
Der Verein „DieWahl für Frieden und Soziale Gerechtigkeit“ (DieWahl – WFG) setzt sich als politische Bewegung das Ziel, den Frieden und die soziale Gerechtigkeit als zentrale Werte des politischen und gesellschaftlichen Handelns zu etablieren. Angesichts der globalen Krisen, der zunehmenden sozialen Ungleichheit und der wachsenden Militarisierung sieht sich DieWahl – WFG verpflichtet, für eine friedliche, gerechte und solidarische Gesellschaft einzutreten. Wir sind überzeugt, dass eine Welt, in der Respekt, Menschenrechte und friedliche Miteinander oberste Priorität haben, möglich und notwendig ist.
Hamburg, als eine Stadt mit einer langen Tradition des Handels und des Friedens, steht im Mittelpunkt unserer Politik. DieWahl – WFG strebt danach, Hamburg zu einer Stadt des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit wieder zu machen. Dazu gehört eine klare Position gegen Aufrüstung und Militarisierung sowie die Förderung von Bildung, sozialen Leistungen und bezahlbarem Wohnraum. Dazu gehört der Stopp von Rüstungsexporten über den Hamburger Hafen.
Unsere Politik orientiert sich an den Bedürfnissen der Menschen, nicht an den Interessen weniger großer Konzerne. Deshalb gehört die Daseinsvorsorge in die öffentliche Hand.
Unser Handeln ist geprägt für eine gerechte Verteilung von Ressourcen, den Schutz der Menschenrechte und die Stärkung der Demokratie. Dabei wollen wir aktiv an einer friedensorientierten Außenpolitik mitwirken und soziale Gerechtigkeit auf allen Ebenen fördern. Unsere Überzeugung ist, dass gesellschaftliche Konflikte durch Dialog und Anerkennung berechtigter Interessen gelöst werden müssen – nicht durch Gewalt und Ausgrenzung.
DieWahl – WFG sieht sich in der Verantwortung, Hamburg und darüber hinaus eine neue Richtung zu geben: hin zu einem respektvollen, friedlichen und gerechten Miteinander, in dem jeder Mensch unabhängig von Herkunft, Religion oder Status die Möglichkeit auf ein würdevolles Leben hat.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) „Die Wahl für Frieden und soziale Gerechtigkeit“ (DieWahl – WFG) ist eine Wählergruppe im Sinne der kommunal- und wahlrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) DieWahl – WFG hat ihren Sitz in der Stadt Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Rechtsform
DieWahl – WFG trägt die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins bis zur Eintragung in das Vereinsregister.
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DieWahl – WFG hat den Zweck, nach Maßgabe ihrer Grundsätze das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg und die Mitarbeit der Bürger bei der Gestaltung der Hansestadt zu fördern und zu unterstützen. Dafür wird DieWahl – WFG an den Bürgerschaftswahlen sowie an weiteren Wahlen teilnehmen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der DieWahl – WFG kann jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt Hamburg werden,
sofern sie/er die Grundsätze der DieWahl – WFG zu unterstützen bereit ist.
(2) Auch Nichtwahlberechtigte, welche die Ziele der DieWahl – WFG unterstützen wollen, können Mitglied werden. Sie dürfen jedoch nicht an Beschlüssen oder Wahlen mitwirken, die der DieWahl – WFG in Ihrer Eigenschaft als Wählergruppe im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften für die Freie und Hansestadt Hamburg durchführt.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach freiem Ermessen durch Beschluss, wobei zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen müssen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich und erfolgt mit Erklärung in Textform (per Post, E-Mail oder Fax) gegenüber dem Vorstand.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Sollte es sich bei dem Mitglied ebenfalls um ein Mitglied des Vorstands handeln, beschließt über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich darüber, dass er aufgrund des genau bezeichneten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren einleiten wird und die Zuständigen in der kommenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung darüber beschließen werden. Dem Mitglied wird die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen sieben Tagen gegeben.
(4) Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes auch erfolgen, wenn ein Mitglied mindestens seit sechs Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Erinnerung rückständig bleibt.
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§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DieWahl – WFG.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einberufung muss den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) an der zuletzt bekannten Adresse zugegangen sein. Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, hybrid oder rein virtuell stattfindet.
2a) Außerordentliche Mitgliederversammlung: In besonders dringenden Fällen oder bei außerordentlichen Anlässen, (z.B. einer Versammlung zu der Aufstellung zu Wahlen) kann die Frist unter Angabe von Gründen bis auf eine Woche verkürzt werden. Spätestens eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand allen Mitgliedern den Entwurf der Tagesordnung mitzuteilen, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Die endgültige Tagesordnung wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Neu aufgenommene Mitglieder gelten mit ihrer Aufnahme als ordnungsgemäß zu einer laufenden außerordentlichen Sitzung geladen. Ladungsart ist dann persönlich und mündlich. Die Frist für die Versammlung gilt im Zweifel als eingehalten.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung zum Jahresabschluss,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins,
g) Wahl der Bewerber zur Bürgerschaftswahl und Bezirksversammlungswahl,
h) Beschluss der Grundsätze der DIEWAHL – WFG und Beschlüsse zu Grundsatzfragen der Landespolitik,
i) Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, die noch zu Beginn der Versammlung vorgebracht und mit Zustimmung der Anwesenden zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 45 % der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(5) Wahl- und Beschlussverfahren:
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a) Soweit die form- und fristgerechte Einberufung festgestellt wurde, ist die Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Das gilt nicht, wenn geheime Wahl beantragt wird oder wahlrechtliche Vorschriften geheime Wahl zwingend vorschreiben.
d) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen enthält.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei ein vorheriger Diskurs mit dem Ziel einer Übereinkunft oberste Priorität haben soll. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
f) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern mindestens eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
g) Das Wahlverfahren der für die Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen vorgeschlagenen Bewerber richtet sich nach den Bestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
h) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3 (Zweidrittel) der Mitglieder und ist mit mindestens 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der Anwesenden zu beschließen. Wenn die Anwesenheit nicht zu erreichen ist, bedarf es im Verlauf von 14 Tagen einer zweiten Versammlung, die einen Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden fasst.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die von ihr durchgeführten Wahlen und die von ihr gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand, Geschäftsführung, Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der DieWahl – WFG. Er ist für die Mitgliederbetreuung und die Arbeit im politischen Vor- und Umfeld zuständig. Dazu gehören beispielhaft die Organisation der Mitgliederversammlungen, Pflege der Mitgliederdateien und Pflege des Zusammenhalts der Wählergemeinschaft.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu 3 stellvertretende Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
(3) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen beratend hinzuzuziehen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(5) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch
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besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 8 Politische Ausrichtung
(1) Die politische Ausrichtung und Umsetzung haben Abgeordneten der Bürgerschaft, der Bezirksversammlungen und die Vereinsmitglieder gemeinschaftlich zu verantworten. Die Freiheit des Mandates bleibt davon unberührt. Das Wahlprogramm der DieWahl – WFG ist auf der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit teilt sich zwischen dem Vorstand, den Abgeordneten und den Vereinsmitgliedern je nach Aufgabengebiet auf.
§ 9 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag beträgt für natürliche oder juristische Personen € 12,00 (i. W. zwölf Euro).
(2) Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages beschließt der Vorstand.
§ 10 Kassenverwaltung
(1) Der Schatzmeister hat die Finanzmittel der DieWahl – WFG zu verwalten. Für die Leistungen von Ausgaben sind ihm zur Auszahlung geeignete Belege (Rechnungen, Abrechnungen usw.) zuzuleiten. Soweit die Ausgaben sich nicht auf einen allgemeinen oder besonderen Vorstandsbeschluss gründen, bedürfen sie der schriftlichen Anerkennung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende oder den/die stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung jedes Geschäftsjahres ist von zwei Kassenprüfern zu überprüfen. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer werden in der Weise für zwei Jahre gewählt, dass im jährlichen Wechsel jeweils einer von beiden ausscheidet.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung der DieWahl – WFG fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende Vereinigung oder Institution in Hamburg.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 08.10.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diese Satzung wurde am 29.10.2024, 12.11.2024 und 19.11.2024 geändert.
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